Grundlagen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SwizSeal AG sind mit der schriftlichen bzw. mündlichen Auftragserteilung durch den Kunden verbindlich und gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von SwizSeal AG, soweit in der von SwizSeal AG unterbreiteten Offerte bzw. schriftlich ausgestellten Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung getroffen wird. Anderslautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, soweit sie SwizSeal AG schriftlich akzeptiert. SwizSeal AG gilt mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von SwizSeal AG beim Kunden oder, wo eine solche nicht erfolgt, mit Vornahme der Lieferung bzw. Leistung als vertraglich gebunden. Lohnfertigung im Sinne dieser AGB liegt vor, wenn SwizSeal AG (vom Kunden gelieferte oder von SwizSeal AG in seinem Auftrag beschaffte) Ware («Ware für Lohnfertigung») gemäss den Vorgaben des Kunden bearbeitet und anschliessend an den Kunden oder von ihm benannte Dritte liefert.
Umfang und Ausführung von Lieferungen und Leistungen
Erfolgt eine Auftragsbestätigung durch SwizSeal AG oder bestehen beidseitig unterzeichnete Vertragsunterlagen, gelten Umfang und Ausführung von Lieferungen und Leistungen als darin abschliessend umschrieben. Soweit in der Auftragsbestätigung oder den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen nicht anderweitig festgehalten, ist der Kunde für die Verwendung sämtlicher durch SwizSeal AG gelieferten Waren bzw. zum Gebrauch überlassenen Gegenstände («Liefergegenstände») und Leistungen, namentlich auch die Interpretation von Werten, die SwizSeal AG misst und bekannt gibt, allein verantwortlich. Aus Leistungen betreffend Montage, Einführung, Engineering und Bau- bzw. technische Beratung entstehen für SwizSeal AG nur dann Verpflichtungen, wenn sie die Erbringung dieser Leistungen in der Auftragsbestätigung oder den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen schriftlich zugesichert hat. Auch die Präsenz von SwizSeal AG-Mitarbeitern auf der Baustelle oder die Wahrnehmung von (in Rechnung gestellten) Überwachungsaufträgen durch SwizSeal AG begründen keine Ansprüche des Kunden.
Lieferbedingungen
Zahlungen sind ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren innert 5 Tagen ab Fakturadatum zu leisten. Aufträge und Lieferungen unter 30 kg können unter Beachtung der Gefahrengutvorschriften per Post/Paketdienst geliefert werden; im übrigen erfolgt die Lieferung über eine Spedition.
Eigentum und Gefahr bei Lohnfertigung. An Ware für Lohnfertigung erwirbt SwizSeal AG zu keinem Zeitpunkt Eigentum. Die Beschaffung von Ware für Lohnfertigung, welche SwizSeal AG bei Dritten bezieht, erfolgt im Namen und auf Rechnung des Kunden. Vom Kunden an SwizSeal AG gelieferte Ware für Lohnfertigung bleibt im Eigentum des Kunden, bis ein Dritter diese Ware zu Eigentum erwirbt. Geht bei SwizSeal AG Ware für Lohnfertigung unter oder wird diese beschädigt und trifft SwizSeal AG diesbezüglich nachweislich grobes Verschulden, haftet SwizSeal AG für den entsprechenden Schaden bis zur Maximalhöhe von 10 % des Vertragswerts.
Termin- und Mengentreue
Fristen und Termine binden SwizSeal AG nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung oder in beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen seitens SwizSeal AG bestätigt wurden. Fristen beginnen erst zu laufen,wenn sämtliche notwendigen bzw. seitens SwizSeal AG verlangten Informationen und Unterlagen (z. B. Pläne, Vertragsunterlagen) bei SwizSeal AG eingegangen sowie allfällige bauseitige Leistungen erbracht worden sind. Auch vereinbarte Termine gelten nur, wenn dieser Eingang bzw. diese Leistungserbringung rechtzeitig erfolgt ist. Andernfalls werden Termine neu vereinbart. Die Haftung für Nutzungsausfall und jeden weiteren, bei Verletzung der Termin- und Mengentreue entstandenen Schaden wird hiermit ausdrücklich wegbedungen.
Versand- und Transportkosten
Versand und Transport erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Es wird ein LSVA-Transportkostenanteil von CHF 0.05/kg verrechnet. Bei Lieferungen unter CHF 1000.– netto werden CHF 50.– für Bereitstellung und Verpackung in Rechnung gestellt. Die Kosten für Silolieferungen und Silomieten nennen wir Ihnen auf Anfrage gerne. Aufwendungen für schwierige Zufahrten, Wartezeiten und zusätzliche Leistungen werden (unabhängig von der Art der Rechnungsstellung) generell zusätzlich verrechnet. Für Wartezeiten auf der Baustelle sowie für zusätzliche Fahrten werden pro angefangene Stunde CHF 140.– berechnet. Der Mindestrechnungssatz liegt bei 1 Stunde. Bei der Stellung oder Abholung von leeren Silos werden die entstandenen Frachtkosten (je Hin- und Rückfahrt) mit CHF 4.50 pro km exkl. LSVA berechnet.
Abholer
Die Strukturen und Abläufe in unserem Zentrallager sowie in den Produktionslagern sind nicht auf die Bedienung von Abholern ausgerichtet. Wir beliefern die Kunden deshalb grundsätzlich durch unsere Logistikorganisation. Für kurzfristigen Bedarf führen unsere Partner im Baumaterialfachhandel SwizSeal AG-Produkte am Lager. Für Sonderfälle, bei denen eine Abholung in unseren Lagern unumgänglich ist, müssen wir eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.– in Rechnung stellen. Der Transport von Gefahrengut unterliegt den Transportvorschriften nach SDR/ADR.
Transportvorschriften für SwizSeal AG-Produkte
Auf der Transport- bzw. Produkteverpackung der SwizSeal AG sind die gesetzlichen Angaben für den Gefahrenguttransport nach SDR/ADR/RSD/RID für den Strassen- und den Schienentransport angegeben (die «Freimenge» nach 1.1.3.6 ADR/RID entspricht dabei derjenigen Menge Gefahrengut, die in der Tabelle 1.1.3.6.3 im ADR/RID angegeben ist).Weitere Informationen zu Gift- und Transportklassifikationen finden Sie auf unseren Sicherheitsdatenblättern. Für das Abholen von gefahrengutklassifizierten SwizSeal AG-Produkten muss das Fahrzeug gemäss der «Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR/ADR)» ausgerüstet, der Chauffeur entsprechend ausgebildet und im Besitz des ADR-Ausweises sein. Da SwizSeal AG als Lieferant bei der Nichteinhaltung der Gefahrengut-Transportvorschriften haftbar ist, findet bei Fehlen eines gültigen ADR-Ausweises oder bei vorschriftswidrig ausgerüsteten Fahrzeugen keine Beladung statt. Diese Vorschriften gelten ebenfalls für den Rücktransport von SwizSeal AG-Produkten.
Gewährleistung
Im Zusammenhang mit dem Verkauf von SwizSeal AG-Produkten leistet SwizSeal AG Gewähr für die Einhaltung der technischen Eigenschaften gemäss den «Technischen Merkblättern» bis zum Verfalldatum. Im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Überlassung zum Gebrauch von SwizSeal AG-Maschinen und von SwizSeal AG-Equipment leistet SwizSeal AG Gewähr für die in der Auftragsbestätigung bzw. in den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen seitens SwizSeal AG aufgeführten oder bestätigten Spezifikationen im Zeitpunkt der Übernahme von Maschinen bzw. Equipment. Nimmt SwizSeal AG Wartungs- und Unterhaltsarbeiten vor, leistet sie Gewähr für Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch im Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden Arbeiten. Im Zusammenhang mit der Lohnfertigung gewährleistet SwizSeal AG einzig Bearbeitung der betreffenden Ware gemäss schriftlichen Vorgaben des Kunden. SwizSeal AG überprüft diese Vorgaben nicht. Der Kunde ist für diese allein verantwortlich. Hinsichtlich Anwendung und Verarbeitung von SwizSeal AG-Produkten sind die ausführlichen Angaben insbesondere in den «Technischen Merkblättern» oder auf den Gebinden verbindlich. Generell ist die Beachtung der Regeln der Baukunst und der üblichen Baupraxis unerlässlich. Ebenso sind die SwizSeal AG-Produkte regelmässig nur für Kunden bestimmt, deren Mitarbeiter über die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügen. Insbesondere bei nicht vordosierten SwizSeal AG-Produkten hängt die Güte der Ausführungen in entscheidendem Masse von der Dosiergenauigkeit ab. Die vorgegebenen Mischverhältnisse dürfen nicht verändert werden. Pigment- und füllstoffhaltige Komponenten müssen vor dem Dosieren mit dem elektrischen Rührwerk einwandfrei homogenisiert werden. Vor allem bei Klebungen und Untergiessungen von hoher statischer Bedeutung sind durch den Kunden bzw. die jeweilige Bauleitung Vorversuche und regelmässige Zwischenkontrollen auf der Baustelle anzuordnen. Da zahlreiche Faktoren die Materialverarbeitung und den Materialverbrauch beeinflussen können, sind die Bedarfsangaben für SwizSeal AG unverbindlich. Ebenso bleiben Änderungen der Produkteformulierung aufgrund neuester Forschungsergebnisse ausdrücklich vorbehalten. Jede Gewährleistung von SwizSeal AG setzt voraus, dass Mängel bzw. fehlende Gebrauchstauglichkeit und Schäden nachweislich infolge schlechten Materials bzw. fehlerhafter Konstruktion oder Ausführung entstanden sind, dass der Kunde bestehende oder drohende Schäden unverzüglich SwizSeal AG schriftlich meldet, dass die Liefergegenstände gemäss den SwizSeal AG-Richtlinien gelagert, gewartet bzw. vor Eintritt des Verfalldatums verwendet werden und dass kein fehlerhaftes Verhalten des Kunden oder Dritter vorliegt. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Kunden vorgeschrieben werden, ist vorstehende Gewährleistung von SwizSeal AG überdies beschränkt auf die seitens des betreffenden Unterlieferanten gegenüber SwizSeal AG übernommene Gewährleistung. Vorstehend festgehaltene Gewährleistung ist abschliessend und tritt an die Stelle jeglicher anderweitiger Gewährleistung, insbesondere auch vorausgesetzter Eigenschaften bzw. einer Eignung der Liefergegenstände für bestimmte Verwendungszwecke. Namentlich leistet SwizSeal AG keinerlei Gewähr betreffend Ware für Lohnfertigung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate seit Abhol- bzw. Versandbereitschaft oder seit Abnahme, wo diese schriftlich vereinbart worden ist. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatzlieferung oder Abschluss der Reparatur. Die Mängelrechte des Kunden bestehen nach Wahl von SwizSeal AG in kostenloser Nachbesserung, spesenfreier Ersatzlieferung oder angemessener Preisminderung im Zusammenhang mit dem Verkauf von SwizSeal AG-Produkten, SwizSeal AG-Maschinen bzw. SwizSeal AG-Equipment und in der Beseitigung des Mangels oder Herabsetzung der Entschädigung im Zusammenhang mit allfälliger Gebrauchsüberlassung. Weitere Mängelrechte werden ausdrücklich wegbedungen. Das Recht auf Schadenersatz gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zur Haftung bleibt vorbehalten.
Prüfung und Mängelrüge
Jede Gewährleistung von SwizSeal AG setzt voraus, dass der Kunde sämtliche Liefergegenstände sofort nach deren Übernahme, Leistungen während deren Erbringung, prüft oder durch Dritte prüfen lässt und allfällige Mängel bzw. fehlende Gebrauchstauglichkeit umgehend nach Erkennung mittels eingeschriebenem Brief an das regionale SwizSeal AG-Verkaufsbüro mitteilt. Erfolgen Prüfung und Mitteilung nicht fristgerecht, gelten Lieferungen (sowohl bei Verkauf als auch bei Gebrauchsüberlassung) und Leistungen als genehmigt.
Warenretouren
SwizSeal AG nimmt Warenretouren nur nach vorheriger Mitteilung und in einwandfreiem, originalverpacktem Zustand franko Herstellerwerk entgegen. Angebrochene Gebinde, zementhaltige Produkte, beschränkt haltbare Produkte, Spezialprodukte und Spezialfarbtöne sowie im Sortiment inzwischen nicht mehr enthaltene Produkte und einzelne Bestandteile von Mehr-komponentenprodukten können nicht retourniert werden. Der Retourenwert wird auf der Basis des Nettowarenwertes abzüglich Minderwert und gewährter Rabatt berechnet. Eine Gutschrift erfolgt im Umfang von maximal 80 % des Nettowarenwertes, abzüglich eines Unkostenbetrages von CHF 100.–. Allfällige Entsorgungskosten werden in Rechnung gestellt.
Rücknahme von Gebinden
Sämtliche Gebinde sind sogenannte Einweggebinde. Sie werden, ausgenommen Lieferungen in Containern, nicht zurückgenommen. Leihspulen für die Lieferung von Profilen und Folien werden verrechnet und bei Frankoretournierung in einwandfreiem Zustand an das Lieferwerk gutgeschrieben.
Haftung und Schadloshaltung
SwizSeal AG haftet im Rahmen der gesetzlichen Produktehaftpflicht und im Zusammenhang mit der Lohnproduktion bis zu 10 % des Vertragswerts für Personen- und Sachschäden einschliesslich der Vermögensschäden, die unmittelbar auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind. Für Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Leistungen betreffend Montage, Einführung, Engineering, Bau- bzw. technische Beratung sowie Überwachung oder wegen Verletzung irgendwelcher vertraglicher Nebenpflichten haftet SwizSeal AG ausschliesslich bei rechtswidriger Absicht oder bei grober Fahrlässigkeit. Jede weitergehende vertragliche oder ausservertragliche Haftung, insbesondere für direkte oder indirekte Mangelfolgeschäden, wird hiermit wegbedungen. Diese Wegbedingung der Haftung gilt auch für die vertragliche und ausservertragliche Haftung von SwizSeal AG im Zusammenhang mit Schäden, welche auf Handlungen oder Unterlassungen der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Hilfspersonen von SwizSeal AG zurückzuführen sind sowie für die persönliche vertragliche und ausservertragliche Haftung dieser Personen. Die bei den gelieferten Produkten allenfalls ab Werk eingestellten Sollwerte und Parameter werden jeweils nach freiem Ermessen festgelegt. Hierfür wird jegliche Haftung von SwizSeal AG ausgeschlossen. Verursacht Ware für Lohnfertigung bei SwizSeal AG oder Dritten einen Schaden, ohne dass SwizSeal AG diesbezüglich grobes Verschulden nachgewiesen werden kann, unterstützt der Kunde SwizSeal AG bzw. ihre Unterlieferanten bei der Abwehr entsprechender Ansprüche nach Kräften und auf eigene Kosten und hält SwizSeal AG bzw. den Dritten ohne weiteres vollumfänglich schadlos.
Vorschriften und Normen / Sicherheitsbestimmungen
Der Kunde hat SwizSeal AG die am Verwendungsort der Liefergegenstände geltenden Normen und Vorschriften rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben. Für deren Einhaltung bleibt er aber allein verantwortlich.
Immaterialgüterrechte
Sämtliche Immaterialgüterrechte, namentlich die Rechte am Know-how, welche SwizSeal AG im Zusammenhang mit der Lohnproduktion sich aneignet bzw. von Dritten erwirbt, bleiben im ausschliesslichen Eigentum von SwizSeal AG.
Anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis der Vertragsparteien untersteht dem schweizerischen Recht. Das (nicht zwingende) Kollisionsrecht sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980 sind ausgeschlossen.
Gerichtsstand
Die Vertragsparteien wählen für allfällige Streitigkeiten aus ihrem Rechtsverhältnis den Gerichtsstand des Sitzes von SwizSeal AG. SwizSeal AG ist jedoch berechtigt, jedes für den Kunden zuständige ordentliche Gericht anzurufen.
SwizSeal AG